pakt), der ILO-Konvention Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangsarbeit und der ILO-Konvention Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung von Zwangsarbeit. 3. Kinderarbeit • Kinderarbeit ist gemäß den Konventionen von ILO und der UN bzw. gemäß nationaler Gesetzgebung untersagt. Es sind die weitestgehenden Standards zu erfüllen. • Jeder Form der Ausnutzung von Kindern ist verbo- ten. • Arbeitsbedingungen, die mit Sklaverei vergleich- bar oder für Kinder schädlich sind, sind verboten. Die Rechte von Kindern sind zu schützen. • Lieferanten von ID® Identity, die Kinder für Arbeiten einsetzen, müssen die obenstehenden Konventio- nen erfüllen. Auch muss schriftlich festgelegt sein, welche Arbeiten Kinder ausführen dürfen. • Der Lieferant muss eine entsprechende Entloh- nung leisten und dafür sorgen, dass diese Kinder weiter die Schule besuchen dürfen, solange sie – laut nationaler Gesetzgebung – im schulpflichti- gen Alter sind. • ID® Identity darf minderjährige Arbeitnehmer (Jugendliche) einstellen, jedoch dort, wo eine Schulpflicht gilt, dürfen sie nur außerhalb der Schulzeit arbeiten. • Die jungen Arbeitnehmer dürfen für Schule, Arbeit und Transport nicht mehr als 10 Stunden pro Tag aufwenden und kein junger Arbeitnehmer darf täglich mehr als 8 Stunden arbeiten. Junge Arbeit- nehmer dürfen nicht nachts arbeiten. Dies ist in Übereinstimmung mit den ILO-Konventionen 10, 79, 138, 142 und 182 und der ILO-Empfehlung 146. 4. Arbeits- und Ruhezeiten • Lieferanten von ID® Identity müssen nationale Gesetze und Branchenstandards hinsichtlich Arbeitszeit, Überstunden, Ruhezeit und Feiertage einhalten. Die maximal zulässige Wochenarbeits- zeit ist als nationales Recht definiert, darf aber nicht regelmäßig 48 Stunden übersteigen. Die maximal zulässigen Überstunden dürfen 12 Stun- den pro Woche nicht übersteigen. • Überstunden müssen ausschließlich freiwillig geleistet werden und nach gültigem Tarif ent- lohnt werden. Wenn auf Grund erhöhter Nach- frage kurzfristig Überstunden erforderlich sind und ID® Identityoder der Lieferant von ID® Identity Tarifvertragspartner eines kollektiven Tarifvertra- ges ist, der frei mit den Gewerkschaften der Mit- arbeiter verhandelt wurde, und ein bedeutender Anteil der Mitarbeiter gewerkschaftlich organisiert ist, kann ID® Identity die Ableistung von Überstun- den in Übereinstimmung mit dem Tarifvertrag fordern. Ein solcher Vertrag muss aber die obenge- nannten Anforderungen einhalten. • Ein Lohnempfänger hat nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen Recht auf einen freien Tag. • Ausnahmen von dieser Regel gelten nur, wenn die beiden nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a.Die nationale Gesetzgebung zu Überstunden übersteigt diese Grenze, und b.ein frei verhandelter kollektiver Tarifver- trag gilt und enthält eine Bestimmung zum Arbeitszeitdurchschnitt mit entsprechenden Ruhezeiten. Dies ist in Übereinstimmung mit den ILO-Konventionen 1, 14 und der ILO-Empfehlung 116. 5.Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen • Das gesamte Personal hat das Recht, Gewerkschaf- ten zu gründen und sich frei gewerkschaftlich zu organisieren. Die Gewerkschaften dürfen im Namen der Mitarbeiter kollektive Tarifverträge mit ID® Identity verhandeln. • ID® Identity muss dieses Recht respektieren und die Mitarbeiter ausdrücklich darüber in Kenntnis setzen, dass sie frei an einer Organisation nach eigener Wahl teilnehmen dürfen und dass auf- grund dessen von ID® Identity keine negativen Konsequenzen oder Repressalien zu befürchten sind. • ID® Identity darf in keinster Weise in die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung solcher Mitarbei- terorganisationen oder kollektiver Tarifverträge eingreifen. • In Fällen, wo das Recht auf Vereinigungsfreiheit und kollektive Tarifverträge laut Gesetz begrenzt ist, muss ID® Identity den Mitarbeitern die Möglich- 5
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